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Mittwoch, den 15. Dezember 2010 um 18:55 Uhr

Mietrecht - erst Mängelanzeige, dann Mietminderung

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Nach dem kürzlich gefällten BHG-Urteil vom 03.11.2010 kann ein Mieter wegen eines Mangels an einer Wohnung ein Zurückbehaltungsrecht erst dann an den Mieten geltend machen,  nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Dieses bedeutet konkret, dass eine Mietminderung, erst nach erfolgter Mängelanzeige, wirksam ist.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes heisst es: "Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB* dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten."

 

 

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